Vereinssatzung

Vereinssatzung

                                                                                  Stand 30.03.2021                                                                                                                                               

Vereinssatzung

 

§ 1 (Name und Sitz)


1.1                  Der Verein führt den Namen Public Networking Niederberg.


1.2                  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter VR4283 am 15.06.2009 eingetragen worden.


1.3                  Der Sitz des Vereins ist Velbert.



 § 2 (Geschäftsjahr)

           

2.1                  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 3 (Zweck des Vereins)


3.1                  Zweck des Vereins ist die Förderung, der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger; der medialen Partizipation im lokalen Raum, der Stärkung der lokalen Identität, das Errichten und Betreiben nicht kommerzieller, demokratischer, freien Radiostudios mit dem Ziel der Bürger- und Bürgerinnen– Beteiligung an medialen Projekten, sowie die Förderung anderer freien Medien im Kreis Mettmann und der näheren Umgebung.


3.2                  Der Verein "Public Networking Niederberg e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Folgende Ziele werden besonders angestrebt:

a.)   die Gewährleistung von Kultur- und Meinungsvielfalt;

b.)   den Bildungs- und Informationsauftrag öffentlicher und privater Medien wahrzunehmen;

c.)   allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zu Radioproduktionen zu ermöglichen;

d.)   lokale Besonderheiten zu fördern und zu dokumentieren

e.)   eine Darstellung der Anliegen von Einzelnen, Bürger und Bürgerinnen, Initiativen und anderen Personenvereinigungen (Gruppen) zu ermöglichen, soweit diese sich im Einklang mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland befinden und für die Bildung der öffentlichen Meinung relevant sind;

f.)    das Bewusstsein für die Umwelt und nähere Umgebung zu fördern;

g.)   unabhängigen Journalismus zu fördern und zu unterstützen;

h.)   die Medienkompetenz der Bürger und Bürgerinnen zu fördern;

i.)    neue Darstellungsformen und Darstellungsmöglichkeiten zu entwickeln und im Rahmen der Möglichkeiten zu realisieren;



3.3      Dies soll auch geschehen durch begleitende medienpädagogische Arbeit, durch die Beratung von Interessierten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter Beiträge und durch die Bereitstellung von Produktionshilfen. Der Verein strebt auch an, neue, mediengestützte Kommunikationsformen im Kreis Mettmann und der Umgebung zu fördern.


3.4      Er organisiert Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit dem Hörfunk zu qualifizieren und zu befähigen Beiträge- und Radiosendungen zu gestalten; mit denen das Zusammenleben der Allgemeinheit gefördert wird, insbesondere auf den Gebieten der

a.)   Kommunikation

b.)   Kunst und Kultur

c.)   Medienerziehung und Bildung

d.)   Gewaltfreien Konfliktbearbeitung

e.)   Förderung des Tier–, Natur–, Umwelt- und Landschaftsschutzes

f.)    Völkerverständigung und der Verständigung unter den Menschen, unabhängig von

ihrer Hautfarbe/religiöser Zugehörigkeit/sexueller Orientierung oder ihrer   Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen

g.)   Jugend–, Familien- und Seniorenarbeit

h.)   Männer– und Frauenemanzipation

i.)    des Sports



3.5      Diese Förderung bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltungen und die Herausgabe von Informationen zur Idee des freien Lokalrundfunks und über die Möglichkeiten für jede/jeden/jeder/jedes einzelnen, daran mitzuwirken. Dies kann auch unabhängig von der Verbreitung über einen Lokalsender geschehen. Medienkompetenz Velbert fördert auch den Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren nichtkommerziellen Lokalradioveranstaltern im In– und Ausland und die Dokumentation.


3.6      Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

3.7      Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden



 § 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)


4.1                  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


4.2                  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4.3                  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder können nach Vorstandsbeschluss für Tätigkeiten die dem Vereinszweck dienen oder diesen erfüllen, Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten.


4.4                  Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben einzusetzen und Sie mit den erforderlichen Mitteln auszustatten die Sie für die Erfüllung der Aufgabe im Sinne des Vereinszwecks benötigen.


§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)


5.1                  Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.


5.2                  Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab einem Alter von Zwölf Jahren oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Vereinsziele anstreben und aktiv helfen wollen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.



5.3                  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliedversammlung zu welche dann endgültig entscheidet.


5.4                  Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet:


5.4.1             Bei der Erfüllung des Vereinszweckes (gem. § 3 dieser Satzung) aktiv mitzuarbeiten. Art und Umfang dieser Mitarbeit bestimmt das Mitglied selbst. Ordentliche Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrage und zu Gunsten des Vereins aus. Bringen ordentliche Mitglieder im Rahmen ihrer aktiven Tätigkeit ihr geistiges Eigentum in Form von Texten, Beiträgen und ähnlichem mit ein, so liegt das Copyright hierfür ausschließlich bei ihnen, dem Verein ist es gestattet diese auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds weiterhin für die Zwecke des Vereins zu verwenden.

Interne Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit angesprochen und diskutiert werden, sind vertraulich zu behandeln. 


5.5                  Mitglieder sind berechtigt Anträge zur Bearbeitung und zur Entscheidung an den Vorstand zu richten.

5.6                  Fördermitgliedschaft: Natürliche oder juristische Personen, die sich dem Verein zugehörig fühlen, die ihn ideell oder finanziell fördern wollen, dem Verein aber nicht als ordentliches Mitglied zugehören, können beim Vorstand eine Fördermitgliedschaft beantragen. Mit der Ernennung zum Fördermitglied sind weder Rechte noch Pflichten oder eine Stimmberechtigung verbunden.


5.7                  Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann um den Verein verdiente Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.



5.8                  Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.


5.9                  Die Mitgliederliste wird vom Vorstand geführt.




 § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)



6.1             Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


6.2             Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist rechtskräftig mit dem Erhalt des Schreibens. Der Austritt erfolgt immer zum 31.12. des Jahres; die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres erfolgen, ansonsten endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des Folgejahres.



6.3             Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

6.3.1       Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele Schädigendes Verhalten, die Verletzung Satzungsmäßiger Pflichten (§ 5 Abs. 5.4.1 und/ oder 5.4.2 dieser Satzung) oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied auszuhändigen. Das Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einzulegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Geht ein Berufungsschreiben ein, entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.


6.4             Ist ein Fördermitglied im Sinne des § 5 Abs. 5 nicht länger unterstützend oder gegen die Ziele des Vereins tätig, so kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss den Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein verfügen. Fördermitglieder können ebenso wie ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft wie in §6.2 beschrieben kündigen.


6.5             Ehrenmitglieder können ebenso wie ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft wie in §6.2 beschrieben kündigen.



§ 7 ( Beiträge)


7.1             Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Besonders soziale Aspekte sind bei der Festlegung von Mitgliedsbeiträgen und dessen Höhe zu berücksichtigen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.


7.2             Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Regelungen für Beiträge sind in der Beitragsordnung niedergeschrieben, die in der jeweils gültigen Fassung vom Vorstand anzuwenden sind.




§ 8 (Organe des Vereins)


8.1             Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.




§ 9 (Mitgliederversammlung)



9.1             Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Bestimmung eines Schriftführers, eines Wahlleiters, die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer / innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich die aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


9.2             Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


9.3             Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


9.4             Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene e-mail-Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.


9.5             Anträge über die Wahl / Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


9.6             Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


9.7             Satzungsänderungen können mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abwahl des Vorstandes kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins, sowie der Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.


9.8             Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


9.9             Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. In der Zeit in der kein Vorstand aktiv ist, übernimmt diese Funktion der auf der Mitgliederversammlung gewählte Wahlleiter.


9.10         Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.


9.11         Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


9.12         Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht.


9.13         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 10 (Vorstand)


10.1         Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzende/n und dem/der Kassenführer/in. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll Geschäftsfähig sein. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich, wobei der 1. oder der 2. Vorsitzende mitwirken muss. Der Kassenführer ist berechtigt die Konten zu führen sowie Ein- und Auszahlungen zu tätigen, sofern diese beschlossen sind. 


10.2         Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrage und zu Gunsten des Vereins aus.


10.3         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Antrag zur Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur schriftlich und mit einer Begründung gestellt werden. Darauf hin muss der Vorstand in einem Zeitraum von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag zur Abwahl des Vorstandes muss auf dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten angenommen werden.


10.4         Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


10.5         Entgegen § 27, Abs. 2, Satz 1 BGB wird die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes nach § 27, Abs. 2, Satz 2 BGB beschränkt auf den Fall, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.


10.6         Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.


10.7         Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muss der Vorstand die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes kommissarisch neu besetzen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss diese Vorstandsfunktion zur Wahl gestellt werden.


10.8         Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.



§ 11 (Kassenführung/ Kassenprüfung)


11.1         Der/die Kassenführer/in übernimmt unter Aufsicht des Vorstandes die Buchführung des Vereins und ist auf Anforderung des Vorstandes verpflichtet, diese Buchführung jederzeit offen zulegen.


11.2         Der/die Kassenführer/in hat über seine Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


11.3         Der Verein darf Grundsätzlich nur über Guthaben verfügen.


11.4         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine oder einen Kassenprüfer/in.


11.5         Der/die Kassenprüfer/in hat die Berechtigung jederzeit Einsicht in die Buchführung zu nehmen. Werden Unregelmäßigkeiten in der Buchführung festgestellt, ist der Kassenprüfer befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


11.6         Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.


11.7         Die Wiederwahl der Kassenprüfer/in ist zulässig.



§ 12 Beteiligungen/Mitgliedschaften


           Der Verein kann sich an anderen Verbänden, Vereinen und sonstigen juristischen Personen beteiligen, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben förderlich ist oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. Über die Beteiligung entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung ist zu informieren.                               




§ 13 (Auflösung des Vereins)


13.1    Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden       Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen. Ein Beschluss kann nur gefasst werden, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist. In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt die Angabe, sind die Vorstandmitglieder Liquidatoren.

13.2    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – muss das Vermögen des Vereins einem Satzungsgemäßen Zweck ( § 3.1) zugeführt werden. 

13.3    Der Vorstand/die Liquidatoren hat/haben dafür Sorge zu tragen, das das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne §3; dies ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von der Versammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu bestätigen.

13.4    Die empfangende Person/Körperschaft hat das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, im Sinne §3 zu verwenden.


§ 14 Inkrafttreten


           Satzungsänderungen treten nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung unmittelbar nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


§ 15 Salvatorische Klausel


           Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Regelung soll durch eine wirksame ersetzt werden, deren Inhalt dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.



                                      Änderungen eingetragen in VR4283, Amtsgericht Wuppertal am 12.10.2021

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